Stiftungszweck und -struktur: Auszüge der Stiftungssatzung

Die folgenden Auszüge der Stiftungssatzung geben einen Überblick über Stiftungszweck, Verwaltung und Organisation der Adalbert-Raps-Stiftung:

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt in selbstloser Weise ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn der steuerlichen Vorschriften durch die Gewährung von Zuwendungen

a) an karitative Einrichtungen der katholischen Kirche und anderer steuerbegünstigter Institutionen, welche die Betreuung und Unterstützung auf die Hilfe anderer angewiesener alter Menschen und weitgehend kranker, behinderter oder sozial benachteiligter junger Menschen zum Ziele haben,

b) an steuerbegünstigte Institutionen zur Förderung der Forschung im Bereich der Lebensmittelindustrie.
Der unter Buchstabe a) genannte Stiftungszweck ist vorrangig zu erfüllen.

(2) Die Stiftung darf keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Sie kann jedoch Teile ihrer Erträge, höchstens aber 25 Prozent dazu verwenden, um in angemessener Weise das Andenken des Stifters zu ehren und seine Grabstätte zu pflegen.

§ 5 Stiftungsorgane und Verwaltung

(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet und vertreten. Er besteht aus drei Mitgliedern, die auf die Dauer von fünf Jahren von den Gesellschaftern der Firma RAPS GmbH & Co. KG mit Sitz in Kulmbach berufen werden. Die Gesellschafter der Firma RAPS GmbH & Co. KG sind auch zur Abberufung von Mitgliedern vor Ablauf des Zeitraums, für den sie bestellt sind, berechtigt. Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung und Stimmgewicht der Gesellschafter richten sich nach den jeweils gültigen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen der Firma RAPS GmbH & Co. KG. Die Berufung und ggf. Abberufung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.

§ 6 Sitzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr zusammen. (…)

(3)
Der Vorstand ist ordnungsgemäß beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. (…)

(4)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Vorstandes. (…)

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Yola Solveig Klingel

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